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OVG Sachsen, 13.11.2020 - 2 A 319/20.A |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Asyl; Tschetschenien; Russland; Abschiebungsverbot; Corona; Covid 19 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 24.02.2020 - 1 K 1928/19
- OVG Sachsen, 13.11.2020 - 2 A 319/20.A
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 1 A 2636/18
Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge i.R. eines Antrags auf …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.11.2020 - 2 A 319/20
Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
- VG Weimar, 07.03.2022 - 7 K 2163/18
Russische Föderation: Staatlicher Schutz bei Trennung der Mutter von ihren …
Solche Gefahren stellen normalerweise schon keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (vgl. i.E. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 13. Nov. 2020 - 2 A 319/20.A, juris, Rn. 5). - VG Weimar, 23.08.2021 - 7 K 794/19
Russische Föderation: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder …
2020 - 2 A 319/20.A, juris, Rn. 5). - VG Weimar, 03.11.2022 - 1 K 138/21
Albanien: Widerruf des subsidiären Schutzes; Blutrache; Veränderte Lage im …
Solche Gefahren stellen normalerweise schon keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (vgl. i.E. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 13. Nov. 2020 - 2 A 319/20.A, juris, Rn. 5). - VG Weimar, 10.06.2022 - 7 K 651/18
Russische Föderation: Kein Internationaler Schutz bei mangelnder …
Solche Gefahren stellen normalerweise schon keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (vgl. i.E. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 13. Nov. 2020 - 2 A 319/20.A, juris, Rn. 5).